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MW · Nr. 013Beratungspraxis

Vertragsgestaltung Interim-Management: Klarheit bei Rechten und Pflichten

Eine präzise Vertragsgestaltung sichert Unternehmen und Interim-Managern rechtlich ab und vermeidet teure Fallen wie die Scheinselbstständigkeit.

Von Redaktion Mittelstandswelt5 Min. Lesezeit

Zuletzt aktualisiert am

Interim-Management hat sich im DACH-Raum als unverzichtbares Instrument zur Überbrückung von Vakanzen, zur Realisierung spezialisierter Projekte oder zur Bewältigung von Krisensituationen etabliert. Gerade im Mittelstand, der oft flexibel auf Marktveränderungen reagieren muss, bietet der gezielte Einsatz externer Führungskräfte und Spezialisten enorme Vorteile. Doch der Erfolg eines Interim-Einsatzes steht und fällt mit der Expertise des Managers und der Qualität des zugrunde liegenden Vertrags. Eine präzise und rechtssichere Vertragsgestaltung ist das Fundament für eine reibungslose Zusammenarbeit und schützt sowohl das beauftragende Unternehmen als auch den Interim-Manager vor unliebsamen Überraschungen, insbesondere im Hinblick auf die komplexe Thematik der Scheinselbstständigkeit.

1Die rechtliche Einordnung: Dienst- vs. Werkvertrag und die Gefahr der Scheinselbstständigkeit

Die wohl kritischste Hürde bei der Vertragsgestaltung ist die korrekte rechtliche Einordnung der Tätigkeit. Handelt es sich um einen Dienstvertrag im Sinne des § 611 BGB oder um einen Werkvertrag nach § 631 BGB? Die Unterscheidung ist fundamental, da sie direkte Auswirkungen auf die Frage der Scheinselbstständigkeit hat. Ein Dienstvertrag verpflichtet zur Erbringung einer Dienstleistung (z.B. Beratertätigkeit), ohne einen konkreten Erfolg zu garantieren. Ein Werkvertrag hingegen zielt auf die Herbeiführung eines bestimmten Werkerfolgs ab (z.B. Implementierung einer Software, Erstellung eines Gutachtens).

Die Finanzverwaltung und die Sozialversicherungsträger prüfen intensiv, ob ein vermeintlich selbstständiger Interim-Manager nicht doch als abhängig Beschäftigter anzusehen ist. Kriterien für eine Scheinselbstständigkeit sind unter anderem die Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit, die Eingliederung in die Betriebsorganisation des Auftraggebers, das Fehlen eines eigenen Unternehmerrisikos oder das Auftreten im Namen des Auftraggebers. Wird eine Scheinselbstständigkeit festgestellt, drohen dem Unternehmen erhebliche Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen für bis zu vier Jahre sowie mögliche strafrechtliche Konsequenzen. Regelmäßige Prüfungen durch den Zoll und die Deutsche Rentenversicherung Bund sind hier gängige Praxis.

Merkmal

Dienstvertrag (Interim-Management)

Werkvertrag (Interim-Management)

Geschuldete Leistung

Erbringung einer Tätigkeit/Dienstleistung (z.B. Management auf Zeit)

Erreichung eines konkreten Erfolgs (z.B. Prozessoptimierung, Projektübergabe)

Erfolgsgarantie

Keine explizite Erfolgsgarantie

Erfolgsgarantie für das definierte Werk

Weisungsgebundenheit

Geringe bis mittlere Weisungsgebundenheit möglich, aber nicht beherrschend

Geringe Weisungsgebundenheit, primär an das Ergebnis gebunden

Eingliederung in Organisation

Geringe Eingliederung, eigene Betriebsmittel und Büro bevorzugt

Geringe Eingliederung, eigenes unternehmerisches Auftreten

Vergütung

Zeitbasiertes Honorar (z.B. Tagessatz)

Werklohn nach Abnahme des Werkes, oft auch erfolgsabhängig

2Schlüsselelemente für einen rechtssicheren Interim-Vertrag

Um die Risiken zu minimieren und eine klare Basis zu schaffen, sollten folgende Klauseln und Aspekte im Vertrag detailliert verankert werden:

  • 1. Leistungsbeschreibung und Ziele: Der Vertrag muss den Umfang der zu erbringenden Leistungen, die angestrebten Ziele und gegebenenfalls messbare Kennzahlen (KPIs) präzise definieren. Vage Formulierungen wie „Unterstützung im Management“ sind zu vermeiden. Stattdessen sollten konkrete Aufgaben wie „Leitung des Projekts X zur Einführung von System Y bis zum Datum Z mit Budget A“ festgehalten werden. Dies ist für die Abrechnung und für die Abgrenzung zur Weisungsgebundenheit wichtig.
  • 2. Vergütung und Abrechnung: Die Vergütung erfolgt üblicherweise auf Basis von Tagessätzen. Diese variieren im DACH-Raum erheblich und liegen für erfahrene Interim-Manager je nach Seniorität, Branche und Aufgabenkomplexität typischerweise zwischen 1.200 und 2.500 Euro. Hinzu kommen Regelungen zu Reisekosten, Spesen und möglichen Erfolgshonoraren. Klare Zahlungsziele und die Fälligkeit von Rechnungen sind unerlässlich. Eine Verrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen sollte explizit ausgeschlossen oder geregelt werden.
  • 3. Vertragsdauer und Kündigung: Interim-Projekte sind meist befristet. Der Vertrag sollte Start- und Enddatum sowie Optionen zur Verlängerung oder vorzeitigen Beendigung festlegen. Kündigungsfristen und -gründe, insbesondere bei wichtigen Gründen, müssen präzise formuliert sein. Dies schafft Planbarkeit für beide Seiten.
  • 4. Haftung: Eine detaillierte Haftungsklausel ist von großer Bedeutung. Sie regelt, inwieweit der Interim-Manager für Schäden haftet, die er während seiner Tätigkeit verursacht. Üblich sind Haftungsbegrenzungen für leichte Fahrlässigkeit, während für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz unbegrenzt gehaftet wird. Der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung durch den Manager mit ausreichender Deckungssumme sollte vertraglich eingefordert werden. Die üblichen Deckungssummen beginnen bei 1 Million Euro.
  • 5. Verschwiegenheit und Datenschutz: Angesichts des Zugangs zu sensiblen Unternehmensdaten sind Verschwiegenheitsklauseln (NDA) unerlässlich. Sie müssen den Geltungsbereich, die Dauer (oft über die Projektlaufzeit hinaus) und die Folgen bei Verstößen definieren. Zudem sind die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu beachten. Eine Klausel zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO ist meist erforderlich, wenn der Manager personenbezogene Daten verarbeitet.
  • 6. Wettbewerbsverbot: Ein Wettbewerbsverbot kann für die Dauer des Projekts und gegebenenfalls für einen angemessenen Zeitraum danach vereinbart werden, um die Interessen des Auftraggebers zu schützen. Der räumliche, sachliche und zeitliche Umfang muss verhältnismäßig sein, um nicht sittenwidrig zu wirken. Eine Karenzentschädigung für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist nur im Arbeitsrecht zwingend, kann aber vertraglich vereinbart werden, um die Wirksamkeit zu stärken.
  • 7. Urheber- und Nutzungsrechte: Alle im Rahmen des Projekts erstellten Werke (Konzepte, Berichte, Software-Code etc.) sollten dem Auftraggeber zur Nutzung überlassen werden. Der Vertrag sollte klar regeln, dass alle Urheber- und Nutzungsrechte an den Arbeitsergebnissen unwiderruflich und exklusiv auf das Unternehmen übergehen, gegebenenfalls gegen Zahlung des vereinbarten Honorars als Abgeltung.

3Praxisbeispiele und Fallstricke vermeiden

Ein häufiger Fehler in der Praxis ist die unzureichende Dokumentation der tatsächlichen Arbeitsweise. Auch wenn der Vertrag formal korrekt ist, kann die gelebte Praxis zu einer Scheinselbstständigkeit führen. Unternehmen sollten daher sicherstellen, dass der Interim-Manager tatsächlich unternehmerisch agiert: Er sollte seine Arbeitszeit frei gestalten, nicht in die Kernorganisation integriert sein und keine Weisungen von Angestellten erhalten, die seine fachliche Expertise übergehen. Auch die Nutzung eigener Betriebsmittel und das Auftreten unter eigenem Namen sind wichtige Indizien.

Ein weiteres Problemfeld ist die fehlende Regelung von Abnahmekriterien für Werkleistungen. Wenn ein Interim-Manager ein spezifisches Ergebnis schuldet, muss der Vertrag definieren, wann dieses Ergebnis als erbracht und abgenommen gilt. Dies vermeidet Streitigkeiten bei der Rechnungsstellung und schafft Transparenz über den Projektfortschritt. Eine Checkliste für die Abnahme oder eine stufenweise Abnahme bei größeren Projekten kann hier hilfreich sein.

Nicht selten werden auch die Aspekte der IT-Sicherheit und des Zugriffsmanagements vernachlässigt. Der Vertrag sollte festlegen, welche Systemzugriffe der Interim-Manager erhält, wie diese dokumentiert und nach Projektende widerrufen werden. Ein Incident-Response-Plan für den Fall eines Datenlecks, verursacht durch den Manager, ist ebenfalls ratsam.

Die Einbindung von Rechtsberatung bei der Erstellung oder Prüfung komplexer Interim-Verträge ist insbesondere für Mittelständler, die keine eigene Rechtsabteilung besitzen, eine lohnende Investition. Dies gilt vor allem bei internationalen Einsätzen oder Projekten mit hohem Risikopotenzial. Eine präventive Absicherung ist stets kostengünstiger als die Bewältigung von Rechtsstreitigkeiten und Nachforderungen.

Fazit: Die sorgfältige Vertragsgestaltung ist kein bürokratisches Übel, sondern ein Bestandteil einer erfolgreichen Zusammenarbeit mit Interim-Managern. Sie schafft Rechtssicherheit für beide Seiten und fördert Vertrauen und Professionalität. Der Mittelstand kann so das volle Potenzial externer Expertise nutzen, ohne sich unnötigen Risiken auszusetzen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine klare Abgrenzung zwischen Dienst- und Werkvertrag ist notwendig, um das Risiko der Scheinselbstständigkeit und damit verbundene Nachforderungen zu vermeiden.
  • Die detaillierte Beschreibung von Leistungsumfang, Zielen und KPIs im Vertrag verhindert Missverständnisse und dient als Basis für die Erfolgskontrolle.
  • Typische Tagessätze für erfahrene Interim-Manager im DACH-Raum liegen zwischen 1.200 und 2.500 Euro, abhängig von Seniorität und Aufgabenkomplexität.
  • Verbindliche Klauseln zu Haftungsbegrenzung, Verschwiegenheit und Datenschutz schützen die Interessen beider Parteien und schaffen Rechtssicherheit.
  • Eine detaillierte Regelung der Urheber- und Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen sichert dem Unternehmen die Verwertbarkeit der durch den Manager erstellten Werke.

Nachgefragt

Was ist der gravierendste Unterschied zwischen einem Dienst- und einem Werkvertrag für Interim-Manager?

Der Hauptunterschied liegt in der geschuldeten Leistung: Ein Dienstvertrag regelt die Erbringung einer Leistung an sich (z.B. Beratungsleistungen), ohne einen konkreten Erfolg zu garantieren. Ein Werkvertrag hingegen schuldet die Herbeiführung eines definierten Erfolges (z.B. die Implementierung eines Systems). Diese Unterscheidung ist wichtig für die Beurteilung der Scheinselbstständigkeit, da ein Werkunternehmer typischerweise weniger in die Unternehmensstruktur eingegliedert ist.

Welche Konsequenzen drohen Unternehmen bei einer falsch eingeschätzten Scheinselbstständigkeit?

Wird ein Interim-Manager als scheinselbstständig eingestuft, drohen dem Unternehmen erhebliche Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) für bis zu vier Jahre, zuzüglich Säumniszuschlägen. Zudem können arbeitsrechtliche Ansprüche wie Urlaubsabgeltung oder Kündigungsschutzklagen entstehen, da der 'Scheinselbstständige' dann als Arbeitnehmer gilt. Dies kann existenzbedrohende Ausmaße annehmen.

Ist eine Berufshaftpflichtversicherung für Interim-Manager obligatorisch?

Eine Berufshaftpflichtversicherung ist für Interim-Manager zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, jedoch dringend zu empfehlen. Sie schützt den Manager vor Schadenersatzansprüchen Dritter (inklusive des Auftraggebers) bei Fehlern, die im Rahmen seiner Tätigkeit entstehen. Viele Unternehmen fordern den Nachweis einer ausreichenden Versicherungssumme als Vertragsbestandteil, um das eigene Risiko zu minimieren.

Wie sollte der Umgang mit sensiblen Unternehmensdaten im Interim-Vertrag geregelt werden?

Der Vertrag muss zwingend detaillierte Klauseln zur Verschwiegenheit (NDA) und zum Datenschutz enthalten. Dies umfasst die Verpflichtung, alle vertraulichen Informationen geheim zu halten, die Einhaltung der DSGVO zu gewährleisten und klare Regelungen zur Rückgabe oder Löschung von Daten nach Projektende festzulegen. Oft wird auch ein gesonderter Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO nötig, wenn der Manager personenbezogene Daten verarbeitet.

Quellen

  1. Zoll online: Scheinselbstständigkeit
  2. Gesetze im Internet: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  3. Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz: Mittelstand
  4. IHK: Recht und Steuern

Aus der Redaktion: Redaktion Mittelstandswelt, Redaktion.

MW · Nr. 013 · Beratungspraxis · 1.043 Wörter

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